Das Wichtigste in Kürze
- Erlaubt ist kurze, anlassbezogene Speicherung, keine Daueraufzeichnung
- Parkmodus im öffentlichen Raum laut Datenschutzbehörden unzulässig
- Videos nie veröffentlichen, nur an Polizei, Versicherung oder Anwalt
Kurze Loop-Aufnahme ja, Daueraufzeichnung nein: was das BGH-Urteil bedeutet, was Datenschutzbehörden zu Parkmodus, Innenkamera und Ton sagen und was im Ausland gilt.
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Das Wichtigste in Kürze
Eine Dashcam ist in Deutschland erlaubt, solange sie nicht dauerhaft aufzeichnet. Zulässig ist eine kurze Schleifenaufnahme, die sich ständig überschreibt und nur bei einem Anlass wie einem Aufprall einen Clip sichert. Die Daueraufzeichnung des Verkehrs verstößt laut Bundesgerichtshof gegen den Datenschutz. Den Parkmodus auf öffentlichen Straßen halten Datenschutzbehörden für unzulässig, und Aufnahmen veröffentlichen darfst du nicht.
Grundlage dieses Ratgebers sind das BGH-Urteil vom 15.05.2018, die FAQ des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (Stand Juni 2024), die Hinweise der Sächsischen Datenschutzbeauftragten und der ADAC (Stand 04.02.2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung, es kommt immer auf den Einzelfall an.
| Situation | Erlaubt? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Loop-Aufnahme, Clip wird nur bei Aufprall gesichert | in der Regel ja | BGH VI ZR 233/17, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO |
| Dauerhafte Aufzeichnung der ganzen Fahrt | nein | BGH VI ZR 233/17 |
| Parkmodus auf öffentlicher Straße oder Parkplatz | nein | LfD Niedersachsen, Sächsische Datenschutzbeauftragte |
| Parkmodus in eigener Garage oder Carport | unkritisch | Sächsische Datenschutzbeauftragte |
| Innenkamera, nur Familie an Bord | ja | Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO |
| Innenkamera mit fremden Mitfahrern | nur mit Einwilligung | Sächsische Datenschutzbeauftragte |
| Tonaufnahme | nein | Sächsische Datenschutzbeauftragte, § 201 StGB |
| Video im Internet veröffentlichen | nein | § 22 KunstUrhG, LfD Niedersachsen |
| Unfallvideo als Beweis vor Gericht | möglich, Einzelfall | BGH VI ZR 233/17 |
Maßgeblich ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17). Es ging um einen Unfall zwischen zwei Linksabbiegern, der Kläger legte seine Dashcam-Aufnahme als Beweis vor. Der BGH stellte zwei Dinge klar:
Der BGH betonte in seiner Pressemitteilung zum Urteil außerdem, dass Datenschutzverstöße mit Geldbußen geahndet werden können. Dass ein Video verwertet wurde, heißt also nicht, dass seine Aufnahme erlaubt war.
Private Aufnahmen sind von der DSGVO ausgenommen, wenn sie ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Eine Dashcam filmt aber öffentliche Straßen, andere Autos, Kennzeichen und Passanten. Bei Kameras, die öffentlichen Raum erfassen, greift diese Haushaltsausnahme laut Europäischem Gerichtshof nicht (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13).
Rechtsgrundlage ist dann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, etwa die Beweissicherung nach einem Unfall. Es muss gegen die Rechte der Gefilmten abgewogen werden, und genau deshalb muss die Aufnahme so knapp wie möglich bleiben.
Wie kurz „kurz“ ist, sagen die Behörden unterschiedlich konkret. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte hält ohne besonderen Anlass höchstens ein bis drei Minuten Vorlauf für zulässig. Der LfD Niedersachsen sanktioniert eine Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt Folgendes ein:
Wie Loop-Aufnahme, G-Sensor und Speicherkarte technisch zusammenspielen, erklärt unser Dashcam-Vergleich mit Kaufberatung.
Viele Dashcams überwachen das geparkte Auto und zeichnen bei Bewegung oder Erschütterung auf. Datenschutzrechtlich ist das heikel. Der LfD Niedersachsen zählt den Betrieb während des Parkens ausdrücklich zu den anlasslosen Aufnahmen, wenn öffentlich zugänglicher Raum gefilmt wird. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte hält den Parkmodus auf öffentlichen Parkflächen, am Straßenrand und in fremden Tiefgaragen für unzulässig. Unkritisch ist er dagegen auf eigenem, nicht öffentlichem Gelände wie Garage oder Carport.
Kurze, rein ereignisgesteuerte Aufnahmen hält die sächsische Behörde theoretisch für denkbar, etwa bei einem Aufbruchversuch. Eine solche rechtskonforme Umsetzung sei aber bislang nicht bekannt. Welche Modelle welchen Parkmodus haben, zeigt unser Ratgeber Dashcam mit Parküberwachung.
Filmt eine Innenkamera nur deine Familie, greift die Haushaltsausnahme. Fremde Mitfahrer müssen laut Sächsischer Datenschutzbeauftragter vorab ausdrücklich einwilligen, und du musst das nachweisen können. Die Behörde empfiehlt deshalb, Innenkameras abzuschalten. Mikrofone verstoßen laut der Behörde regelmäßig gegen den Datenschutz. Wer das nicht öffentlich gesprochene Wort anderer aufnimmt, kann sich zudem nach § 201 StGB strafbar machen.
Für eine Heckkamera gelten dieselben Regeln wie für die Frontkamera: Loop-Aufnahme ja, Daueraufzeichnung nein. Welche Modelle vorne und hinten filmen, zeigt unser Ratgeber Dashcam vorne und hinten.
Dashcam-Videos gehören nicht ins Internet. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden. Der LfD Niedersachsen sieht in der Veröffentlichung eine Steigerung gegenüber der bloßen Aufzeichnung. Verpixeln hilft wenig, weil die ursprüngliche Aufnahme meist gar nicht hätte entstehen dürfen.
Andere Autofahrer mit der Dashcam gezielt zu filmen, um sie anzuzeigen, ist laut ADAC nicht gestattet, die Verfolgung von Verkehrsverstößen ist Sache der Polizei. Und Vorsicht: Laut LfD Niedersachsen finden Behörden in Aufnahmen auch Verstöße der Dashcam-Nutzer selbst, schwerwiegende werden angezeigt.
Zuständig ist die Datenschutzbehörde deines Bundeslands. Sie kann nach Art. 83 DSGVO Bußgelder verhängen. Laut LfD Niedersachsen orientieren sich die bisher gegen Privatpersonen festgesetzten Bußgelder an 500 Euro. Erhöhungen auf 1.000 Euro oder mehr sind möglich, etwa bei Vorsatz oder Wiederholung, in Einzelfällen auch fünfstellige Beträge. Punkte im Fahreignungsregister gibt es dafür nicht. Dazu kommt die Informationspflicht nach Art. 12 ff. DSGVO: Gefilmte müssten erfahren, wer filmt und warum. Im fahrenden Auto ist das kaum umsetzbar, ein Grund mehr, die Aufnahme knapp zu halten.
Laut ADAC (Stand 04.02.2026) ist die Nutzung in Belgien, Luxemburg, Portugal und der Schweiz nicht erlaubt. In Großbritannien, Italien, Malta, den Niederlanden, Norwegen und Österreich ist sie nur zum privaten Gebrauch erlaubt. Die Regeln ändern sich, prüfe sie vor jeder Reise. Im Zweifel nimmst du die Kamera vor der Grenze ab.
Ähnliche Regeln gelten für Kameras am Haus, siehe Überwachungskamera: Was ist erlaubt? Welche Dashcams Loop-Aufnahme, einstellbaren G-Sensor und abschaltbares Mikrofon bieten, siehst du in allen Dashcams im Vergleich.
Ja, wenn sie in einer kurzen Schleife aufnimmt und Clips nur bei einem Anlass wie einem Aufprall sichert. Die dauerhafte Aufzeichnung des Verkehrs ist laut BGH (Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17) datenschutzrechtlich unzulässig. Veröffentlichen darfst du die Aufnahmen nicht.
Auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen nach Ansicht der Datenschutzbehörden in Niedersachsen und Sachsen nicht, weil dabei anlasslos Passanten gefilmt werden. In der eigenen Garage oder im Carport ist der Parkmodus laut sächsischer Behörde unkritisch.
Es kann verwertet werden. Der BGH ließ 2018 eine Aufnahme im Zivilprozess nach einem Unfall zu, obwohl die Daueraufzeichnung gegen Datenschutzrecht verstieß. Das Gericht wägt aber im Einzelfall ab, eine Garantie gibt es nicht.
Laut LfD Niedersachsen orientieren sich die bisherigen Bußgelder gegen Privatpersonen an 500 Euro. Erhöhungen auf 1.000 Euro oder mehr sind möglich, in Einzelfällen auch fünfstellige Beträge. Punkte gibt es keine. Zuständig ist die Datenschutzbehörde deines Bundeslands.
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